Abfindungsanspruch im Versorgungsausgleich bei Scheidung
Wenn dem Grunde und der Höhe nach ein gesichertes Anrecht vorliegt, dann darf bereits bei der Scheidung über den Abfindungsanspruch nach §§23 f. VersAusglG entschieden werden.
Wenn dem Grunde und der Höhe nach ein gesichertes Anrecht vorliegt, dann darf bereits bei der Scheidung über den Abfindungsanspruch nach §§23 f. VersAusglG entschieden werden.