Herabsetzung titulierten Unterhalts für die Vergangenheit

Geschrieben von Elke am 16.01.2014

Gemäß § 238 III 3 FamFG kann ein titulierter Unterhalt rückwirkend ab dem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen herabgesetzt werden. Die Anforderungen, die ein solches Verlangen erfüllen muss, entsprechen denen des § 1613 I 1 Alt. 1 bzw. Alt.2 BGB