Stundungsantrag im Falle streitiger Zugewinnausgleichsforderung

Geschrieben von Elke am 14.08.2013

Ein Stundungsantrag im streitigen Verfahren ist zu stellen, wenn es der gerichtlichen Klärung der Zugewinnausgleichsforderung bedarf. (s.§ 1382 V BGB). Jedoch kann er nur nachträglich in einem isolierten Verfahren nach gem. § 1382 I 1 BGB gestellt werden, wenn seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentliche Veränderungen der Verhältnisse eingetreten sind.