Verwirkung des Trennungsunterhalts bei langjähriger Trennung
Gemäß § 1579 Nr. 8 BGB ist der Trennungsunterhaltsanspruch verwirkt, wenn Eheleute mehr als 10 Jahre getrennt voneinander leben.
Gemäß § 1579 Nr. 8 BGB ist der Trennungsunterhaltsanspruch verwirkt, wenn Eheleute mehr als 10 Jahre getrennt voneinander leben.